Kinder auf Reiterhöfen leben gefährlich. Ferien können zum wirtschaftlichen GAU werden
15. April 2008 13:46 Uhr | acteam intertNETional GmbH


Urteil des Landessozialgerichts lehnt Anerkennung einer Querschnittlähmung als Arbeitsunfall ab. Gliedertaxe und Progression in der Unfallversicherung wichtiger Bestandteil der privaten Absicherung

Kiel - Wer eigene Kinder hat und Zeit auf dem Reiterhof verbringt, wird oft genug die Augen verschließen. Zu spektakulär hängen manche Reittalent freie Kinder auf den Rücken der Pferde und man ist dann froh, wenn nichts passiert.

Dieser Sport, der in großer Mehrheit von Mädchen ausgeübt wird, ist nicht ganz ungefährlich, wie die Versicherungsbranche zu berichten weiß. Denn die Haftpflichtversicherungen für Reiterhöfe haben seit Jahren mit erheblichen Versicherungsschäden zu kämpfen. Hohe Versicherungsprämien und Ausschlüsse sind die Folgen.

So hatte jüngst das Landessozialgericht Schleswig-Holstein über einen Unfall auf einem Ferienhof zu entscheiden, bei dem ein damals 16 Jahre altes Mädchen schwer verunglückte und seitdem querschnittsgelähmt ist. Folge: sie wird in ihrem Leben ständig auf fremde Hilfe angewiesen sein.

Was war geschehen? Ein junges Mädchen hatte bereits zehnmal zuvor auf einem Reiterhof im schleswig-holsteinischem Kreis Rendsburg-Eckernförde seine Freizeit verbracht, denn sie war eine begeisterte Reiterin. Beim elften Besuch sollte sie ein besonderes Erlebnis haben und von ihrem Großvater ein eigenes Pferd geschenkt bekommen. Um sich bereits an das Tier zu gewöhnen, sollte sie es in den Ferien schon reiten und betreuen.

Als sie am ersten Morgen ihres Aufenthaltes feststellte, dass in der Box kein Stroh mehr vorhanden war, ging sie gemeinsam mit ihrer Schwester in die unverschlossene Halle, um sich von einem der 250-Kilo-Rundballen Stroh zu beschaffen. Diese Ballen, die man im Herbst zu Tausenden auf den Feldern liegen sieht, bevor sie mehrlagig in den Scheunen für den Winter gelagert werden, waren hier in vier Schichten aufgestapelt. Das Mädchen entnahm aus der zweiten Schicht eine Rippe Stroh, packte es auf die Schubkarre und wollte weiteres Stroh darauf packen, als sich ein darüber liegender Ballen auf sie stürzte und sie darunter begrub.

Vier Jahre lang kämpfte die junge Frau um Anerkennung als Arbeitsunfall, um Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu bekommen. Sie hätte Anspruch auf eine lebenslange Rente, berufliche Rehabilitation und die Kosten für den barrierefreien Umbau ihres Wohnbereichs. Diese ernormen Kosten trägt die Familie bisher alleine. Doch die gesetzliche Unfallversicherung lehnte ab. Sie sei nur zuständig, wenn dieses folgenschwere Ereignis als Arbeitsunfall zu werten ist.

Zunächst sah es für die junge Frau noch gut aus, denn das Sozialgericht Kiel folgte ihr und hat das Strohholen als Teil einer Tätigkeit angesehen, die überwiegend dem Betrieb des Reiterhofes gedient habe (2 U 47/05). Es ordnete die Stallarbeiten sowie die Versorgung und Pflege der Pferde in erster Linie dem Betrieb des Reiterhofes zu, also einer – in der Fachsprache – landwirtschaftlichen Zweckbestimmung. Damit hätte die junge Frau gesetzliche Leistungen von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erhalten. Das sah die BG jedoch anders, ging in Berufung, und das Landessozialgericht kam zu einem anderen Ergebnis. Das Gericht wertete den Unfall als Freizeitunfall, denn die Versorgung des Pferdes ist in erster Linie Bestandteil der Reiterferien und werde so auch von den Kindern empfunden, erläuterte Bernd Selke, Sprecher des Landessozialgerichts.

Nun hat das Opfer keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (L 1 56/06) und würde ausschließlich Mittel aus einer privaten Absicherung erhalten, wenn eine solche Absicherung bestehen würde.

Seit Jahren warnen Experten davor, dass Kinder in ihrer Freizeit nicht genügend abgesichert sind. Nur der Schulweg und schulische Veranstaltungen sind versichert und endet auf direktem Wege an der Hauseingangstür. Selbst wenn Leistungen gezahlt würden, ermöglichen diese keinen Wohlstand und kann nur als soziale Grundsicherung angesehen werden.
Doch die meiste Zeit sind Kinder nicht in der Schule. Sie bolzen auf der Wiese, fahren Inliner, Ski oder surfen, spielen Räuber und Gendarm oder verbringen ihre Ferien eben auf dem Reiterhof.
„Alle diese Aktivitäten sind nur über eine eigene private Unfallversicherung gedeckt“, sagt Hans-Jürgen Stieler, Manager von OVV24, einem Online-Portal für Versicherungen. „Es passiert leider viel zu häufig, dass gerade Kinder einen schweren Unfall erleiden und weder finanzielle Absicherung noch eine Ausbildung haben, auf der sie ihre weiteres Leben wirtschaftlich stützen können“. Stieler empfiehlt daher, unbedingt eine private Unfallversicherung abzuschließen, die sowohl in der Freizeit und den Ferien greift, als auch während aller schulischer Veranstaltungen.
„Besonders wichtig ist dabei die Wahl der richtigen Versicherungssumme, als auch die Auswahl eines Versicherers mit einer guten Gliedertaxe sowie hoher Progression“, so der Experte weiter.

Hinter diesen beiden Begriffen verbirgt sich eine Möglichkeit, besonders viel Leistung bei geringen Beiträgen zu bekommen. Wenn man eine kleine Verletzung hat, die ohne Folgen ausheilt, braucht man vielleicht ein Krankenhaus-Tagegeld. Ist die Verletzung schwerwiegender, braucht man unter Umständen auch mehr Leistungen. Das drückt sich in der Progression aus, die um so mehr Leistungen erbringt, je schwerer die Unfallfolgen sind. Die Bandbreite liegt zwischen 225 Prozent bis zu 1.000 Prozent der versicherten Leistung. Da der Versicherungskunde aber nur für die höhere Leistung bezahlt und für die geringere nicht, zahlt er insgesamt weniger Beitrag und ist im Falle einer hundertprozentigen Querschnittlähmung trotzdem vollständig abgesichert.
Eine Animation vom Maklermarketing.biz zeigt die  Darstellung von Progression und Gliedertaxe über ein Online-Tool.

Dort ist auch der zweite wichtige Bereich zu sehen: Die Gliedertaxe. Unfallversicherer leisten nicht nur bei hundertprozentiger unfallbedingter Invalidität, sondern auch bei Teilinvalidität. Verliert ein Verletzter als Folge eines Unfalls ein Auge oder erblindet dieses, zahlt die Unfallversicherung einen Prozentsatz der Versicherungssumme nach ihrer eigenen Gliedertaxe. Doch wenn der Verlust eines Auges bei der einen Versicherung eine Ersatzleistung von 30 Prozent vorsieht und eine andere Versicherung 35 Prozent, so ist das ein erheblicher Unterschied, der sich finanziell auswirkt.

Hier lohnt sich also ein Preisvergleich über das Internet oder über einen Versicherungsmakler. „Makler haften für die Auswahl des richtigen Versicherers“, führt Hans-Jürgen Stieler von OVV24 aus “und können Hunderte von Tarife anbieten. Das schafft zusätzliche Sicherheit für den Verletzten.“


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