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Novellierung des Arbeitsgerichtsgesetzes
26. März 2008 11:33 Uhr | Christlicher Gewerkschaftsbund (CGB)


Detlef Lutz: Mißbrauch bei Tariffähigkeitsverfahren

Duisburg/Berlin - Bei der geplanten Novellierung des Arbeitsgerichtsgesetzes muss es zu einer Änderung der Bestimmungen für die Einleitung und Führung sogenannter Tariffähigkeitsverfahren kommen, fordert der stellvertretende Bundesvorsitzende der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) und Mitglied des CGB-Bundesvorstandes, Detlef Lutz, Duisburg, in einem vorab veröffentlichten Aufsatz für den Gewerkschaftspolitischen Informationsdienst.

Lutz sagte „Der Paragraph 97 des Arbeitsgerichtsgesetzes läßt es zu, dass sich alteingesessene Gewerkschaften auf Antrag von Jedermann jahrelangen Verfahren auf Feststellung ihrer Tariffähigkeit stellen müssen und dazu gehalten sind, in der Umkehr der Beweislast nachzuweisen, dass sie Gewerkschaften sind. Nicht der Antragsteller muss also beweisen, dass er im Recht ist, sondern der gewissermaßen Beschuldigte muss beweisen, dass die Anschuldigungen nicht stimmen!“

Dies habe dazu geführt, dass mit der CGM zum Beispiel eine Gewerkschaft, die über einhundert Jahre alt ist, auf Antrag der IG-Metall sich über 10 Jahre hinweg in einem Verfahren gegen die Vorwürfe wehren mußte, so Lutz.

Lutz sprach sich dafür aus, die Möglichkeit von Verfahren zur Feststellung der Tariffähigkeit einer Gewerkschaft grundsätzlich im Arbeitsgerichtsgesetz zu belassen. Damit könnten Organisationen, welche eindeutig arbeitgeberfinanziert sind, keine Rechte von Gewerkschaften für sich geltend machen. Es könne aber nicht sein, dass traditionelle Organisationen, wie es die Gewerkschaften im Christlichen Gewerkschaftsbund nun einmal sind, in jahrelange Verfahren hineingezogen werden.

Damit würden auch Arbeitsgerichte über Jahre hinweg blockiert, denn in derartigen Verfahren gebe es so viele Beteiligte, dass die Gerichte bis zur Grenze damit belastet seien.

Insbesondere unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten aber könne man im Arbeitsrecht nicht anders verfahren, als im Zivil- oder Strafrecht. Genau dies aber passiere auf der Grundlage des § 97 Arbeitsgerichtsgesetz. Eine Gewerkschaft muss solange Gewerkschaft sein, bis ihr das Gegenteil bewiesen wurde und nicht umgekehrt, so Lutz.

Die Bundesregierung hat einen Entwurf zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes auf den Weg gebracht, dieser sieht allerdings lediglich eine Beschleunigung der Gerichtsverfahren vor.

Aufsatz als pdf-Datei anzufordern über
D.Lutz@cgb.info


Presse-Kontakt:

CGB
Detlef Lutz
Obere Kaiserswerther Straße 56
47249 Duisburg
Fon 0203/23447
Fax 287644




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