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Wer erbt, verliert
13. Dezember 2007 17:06 Uhr | Steuerberater Wogener Mertens-Baharloo


Erbschaftsteuerreform 2008 - Über 3100 (!) Prozent Belastungsanstieg möglich

Düsseldorf - Anfang nächsten Jahres soll der Bundestag mit der parlamentarischen Beratung über den Entwurf zur Erbschaftsteuerrefom beginnen. Ein wesentliches Ziel der Reformpläne ist die Entlastung der Erben von Betrieben mit einer mehrstufigen Verschonungsregel. In zehn Jahresschritten werden insgesamt 85 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei gestellt, die restlichen 15 Prozent werden als Erbschaftsteuer fällig. Voraussetzung ist jedoch, dass die Lohnsumme der letzten fünf Jahre 70 Prozent ihrer Höhe vor der Betriebsübergabe nicht unterschreitet und das Betriebsvermögen 15 Jahre lang erhalten bleibt. „Wird diese Vorgabe nicht oder nicht ausreichend erfüllt, kommt es zu einer existenzgefährdenden Besteuerung“, sagt Rita Wogener, Steuerberaterin aus Düsseldorf. Das Gesetz sei eine Regelung zur „Vermögensverhaftung“.

Die Kehrseite der Reform: „Unternehmenserben, die den Betrieb nicht behalten wollen, sondern gleich weiterverkaufen wollen oder aus welchen Gründen auch immer müssen, zahlen massiv drauf“, so Wogener. Besonders Erben, die weder Ehepartner noch Kind des Verstorbenen sind, werden künftig kräftig zur Kasse gebeten. Rita Wogener:“ Klare Nutznießer der Reform sind enge Familienangehörige, bei fernen Verwandten oder Familienfremden zeigt sich der Finanzminister wieder einmal als Hansdampf in allen Kassen“. Berechnungen der Universität Mannheim belegen selten eindeutig: „Der Belastungsanstieg für Erben einer typischen kleinen Personengesellschaft kann über 3100 Prozent betragen“, sagt die Mannheimer Ökonomin Eva Broer.

Das Reformwerk sieht zwar vor, dass Betiebsvermögen marktnah bewertet wird, die Erbschaftsteuerbelastung richtet sich jedoch nach Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe, der Höhe der Erbschaft und der Art des Betriebsvermögens. Fazit der Steuerberaterin Wogener: „Unabhängig von Unternehmensgröße und Rechtsform sinkt die Belastung merklich, wenn der Betrieb dem Gesetz entsprechend weitergeführt wird. Die Judikatur wird so indirekt zum Unternehmenslenker. Das Ausmaß der Entlastung ist freilich sehr unterschiedlich“.

Erbt etwa ein Kind ein Einzelunternehmen im Wert von rund 150 Mill. Euro, muß es rund vier Prozent Erbschaftsteuer zahlen, wenn der Betrieb fortgeführt wird. Erbt das Kind hingegen eine vergleichbare Kapitalgesellschaft, fällt etwa acht Prozent Steuer an. Wird der Betrieb hingegen sofort weiterverkauft, müssen in beiden Fällen 30 Prozent Erbschaftsteuer gezahlt werden.

Das von der Koalition vorgebrachte Argument der Erhaltung von Arbeitsplätzen trägt ebenso wenig wie die Behauptung, es gehe um mehr Gerechtigkeit. „Wer hohe Vermögen besteuern will, darf keine ausgeprägte Verschonungsregel für Betriebsvermögen einführen“, so das Mitglied im Sachverständigenrat zur Begutachtung der wirtschaftlichen Entwicklung Wolfgang Wiegard. „Bei der Erbschaft-steuer gibt es eine klare Benachteiligung von Immobilien gegenüber Betriebsvermögen“, konstatiert der Wirtschaftsweise. Und damit bei der Reform die Bürokratie auf keinen Fall zu kurz kommt, hat das Bundesfinanzministerium angekündigt, dass das konkrete Verfahren zur Bewertung des Erbvermögens in einer Verordnung geregelt werden soll.


Verfassungswidrige Benachteiligung ferner Verwandter


Eine ökonomische Rechtfertigung für den geplanten Murks gibt es nicht: Warum soll gerade ein direkter Nachkomme des Unternehmers ein Garant für Arbeitsplatzerhalt sein und daher ein besonders förderungswürdiger Erbe sein? Warum soll die Steuerlast davon abhängen, wie die Erbschaft verwendet wird? Schließlich richtet sich ja auch die Höhe der Einkommenssteuer zum Glück nicht danach, was ein Bürger mit seinem Geld anfängt. Weshalb ist ein ferner Verwandter ein schlechterer Erbe als ein naher Verwandter? Wer in der Erbschaftsteuer ein Umverteilungsinstrument sieht, der darf nicht so großzügige Sonderregeln zulassen – es sei denn, er hält seine Anhänger für dumm. Und wer die Erbschaftsteuer für eine Neidsteuer hält, sollte für die Abschaffung eintreten. Unser Nachbarstaat Österreich macht uns das gerade vor.

Die Steuerberaterin Wogener stellt fest: „Die von der Regierung geplante Begünstigung von Betriebsvermögen und die steuerliche Hofierung von Verwandten ersten Grades bei gleichzeitiger brachialer Benachteiligung ferner Verwandter und Familienfremder, denen eine Kompensation durch höhere Freibeträge in Hinkunft per Gesetz versagt bleibt, ist nicht nur politisch feige, sondern ein glasklarer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die Auflagen des Bundesverfassungsgerichts“.

Der Wirtschaftsflügel der CDU wie auch der bayerische Ministerpräsident Günther Beckstein (CSU) beharren auf Änderungen der Reform. CDU-Wirtschaftsexperte Michael Fuchs, Vorsitzender des Mittelstandskreises: „Vielen Familien- und Personengesellschaften droht eine höhere Steuerbelastung als nach geltendem Recht, solche Effekte müssen ausgeschaltet werden“. Auch müsse die Doppelbelastung durch Erbschaft- und Ertragsteuer verhindert werden, um Liquiditätsprobleme zu vermeiden.


Presse-Kontakt:

Steuerberater Wogener Mertens-Baharloo
Graf-Adolf-Platz 1-2
40213 Düsseldorf
Rita Wogener
Telefon 0211/8289505
E-Mail: wogener@wmb-steuer.com
www.wmb-steuer.com




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