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Eine Mogelpackung namens Unterhaltsrechtsreform
04. April 2007 18:57 Uhr | Benkelberg & Kollegen




Emmerich am Rhein - Morgen am 5.4.2007 um 21.45 Uhr wird, wenn nicht ganz Aktuelles dazwischen kommt, "Das Erste" in "Panorama" kritisch fragen, ob die Unterhaltsreform wirklich das Beste für die Kinder ist.

Frau Zypries und die große Koalition haben bisher überhaupt noch nicht die Auswirkung der Änderung der Rechtssprechung des BGH (Erstmals XII ZR 3/03 vom 1.12.2004) zu den Selbstbehalten der Väter berücksichtigt:

Gegenüber minderjährigen Kindern:     €        890,00
Gegenüber erwachsenen Verwandten: €     1.100,00
Gegenüber betreuenden Müttern:
Das Mittel aus beiden, also                     €         995,00

Wenn der volle Kindesunterhalt gezahlt wird, kann sich der Vater sofort auf den höheren Selbstbehalt gegenüber der Mutter zurückziehen. Das sind auf Anhieb € 115,00 weniger für die Familie. Dazu kommt dann der geringere Steuereffekt via § 10 I 1 EStG. Wenn weniger Frauenunterhalt (oder gar keiner mehr) und mehr Kindesunterhalt gezahlt wird, kann der Vater auch keinen Unterhalt mehr als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Ein-kommen abziehen.

Das ist - sehen Sie mir die Deutlichkeit nach - "gaga", wenn man das unter dem Aspekt sieht, dass wir von der Restfamilie nicht nur im Sozialhilferecht von einer Versorgungs- und Bedarfsgemeinschaft sprechen.

Alle Welt hat sich über die Praxisgebühr von € 10,00 / Quartal erregt; hier sprechen wir von bis zu € 165,00 / Monat an Mindereinnahmen der auf Unterhalt angewiesenen Familie.

Das soll gut für die Kinder sein? Für wie blöde darf man als Gesetzgeber eigentlich das Volk halten? Oder hat die Mehrheit im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages gar nicht verstanden, worum es geht?

Dann wüsste ich freilich nicht, welche Annahme schlimmer wäre.

Ich habe das für Panorama dargestellt.

Falls Sie die den Wechsel der BGH-Rechtsprechung begründende Entscheidung nachle-en wollen, überlasse ich die gerne per email. (Ganz wichtig sind die Seiten 10 - 11)







Beispielsrechnung


                                             Neues Unterhaltsrecht 2007 / altes Unterhaltsrecht

                                                                                                        Neues Recht     bisheriges Recht
Bereinigtes Einkommen des Pflichtigen:                                1.666,01            1.666,01

1. Rang, mj. Kinder, priv. Volljährige, § 1609 Nr. 1 BGB-E
Tim ( 15)                                                                                            293,00                235,91
Tom ( 6) 239,00 200,49

2. Rang, Kinder betreuende Elternteile, § 1609 Nr. 2 BGB-E
Kinder betreuender oder langjähriger Gatte,
                                                                                                              119,01               339,61

Resteinkommen des Pflichtigen                                               1.015,00                890,00

Gesamtunterhalt                                                                               651,01                776,01

Ohne Berechnung von Realsplittingvorteilen, aber mit Mindestunterhalt der Kinder orientiert am Einkommen.


Hier sehen Sie zunächst einmal deutlich den von der Politik bisher ausgeblendeten 1. Effekt der "Reform", nämlich die Anwendung des erheblich höheren Selbstbehalts gegenüber der Mutter, wenn der Mindestbedarf der Kinder gedeckt ist. (seit Dezember 2004 ständige Rechtsprechung des BGH, ab XII ZR 3/03)

Schon durch die Hervorstellung des Kindesunterhalts kommen - in diesem absolut typischen - Beispiel bei der Familie € 125,00 weniger an Gesamtunterhalt an.

Wenn dann noch der Steuerspareffekt gerechnet wird, weil bisher ein Betrag von € 339,61 = 220,00 / Monat an Frauenunterhalt zusätzlich vom steuerpflichtigen Einkommen abge-zogen werden konnte, § 10 I 1 EStG, und wir nur mit 30 % Einkommensteuer, Soli, Kirchensteuer rechnen, dann kommen beim dreimaligen Rechnen heraus:

30% von € 220,00 =     € 66,00
30% von € 66,00           € 19,80
30% von € 19,80           €   5,94
= € 91,74

Erzielbarer Unterhalt nach altem Recht: € 776,01 + € 91,74 = € 867,75

Auch die nach neuem Recht verbleibenden € 119,01 Frauenunterhalt sind steuerlich ab-zugsfähig. Gegenrechnung also der Fairness wegen:

30% von € 119,01 =     € 35,71
30% von € 35,71 =       € 10,71
30 % von € 10,71 =      €   3,21
= € 49,63

Erzielbarer Unterhalt nach neuem Recht: € 651,01 + € 49,63 = € 700,64

Der Unterschied: € 167,11 / Monat.


Bei der auf Unterhalt angewiesenen Familie kommen nach der Unterhaltsreform € 167,00 weniger an.

Und das soll "das Beste für die Kinder" sein?


Presse-Kontakt:

Rechtsanwälte
Benkelberg & Kollegen
Eckhard Benkelberg
Steinstraße 10
46446 Emmerich am Rhein
www.famrecht.de
benkelberg@benkelberg.com
Tel: 02822 92340
Fax: 02822 923430




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