Berlin - Der Berliner Datenschutzbeauftragte Alexander Dix behauptete in einem Interview mit der Zeitung DIE WELT, das Landesarchiv Berlin habe die Krankenakten des verstorbenen Schauspielers Klaus Kinski zu Recht an die Boulevardpresse herausgegeben. In der Archivwissenschaft hingegen besteht völlige Einigkeit darüber, dass Patientenunterlagen einem besonderen Schutz unterliegen. Nach dem Landesarchivgesetz (§ 8 Abs. 2 S. 3 LArchG) dürfen diese Patientenakten „frühestens 60 Jahre nach ihrer Entstehung“ freigegeben werden. Die Schutzfrist würde daher frühestens am 31.12.2010 ablaufen. Auch danach muß eine differenzierte Abwägung erfolgen. Das Landesarchiv handelte somit unzweifelhaft gegen das Gesetz und durfte die Akte nicht herausgeben. Dieser Verstoß gegen eine grundlegende Norm des Archivrechts ist Dix offensichtlich entgangen. Der fehlerhaften Annahme des Datenschützers liegt wahlweise ein Rechts- oder ein Rechenfehler zugrunde. Der Datenschützer hat in seiner Aufgabe, die Daten der Bürger zu schützen, grundlegend versagt.
In Deutschland gehen Archivare grundsätzlich mit personenbezogenen Akten sensibel und zurückhaltend um. Daß ausgerechnet in der Bundeshauptstadt die Institution, die den Schutz der persönlichen Daten garantieren soll, der Boulevardpresse persönliche Akten öffnet, dürfte beispiellos sein. Die Schweigepflicht des Arztes darf nicht zugunsten eines unangenehmen Sensationsbedürfnisses aufgeweicht werden.
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