Die VSK Vermieterschutzkartei Deutschland informiert!
Leonberg - Die VSK Vermieterschutzkartei Deutschland, der bundesweite Branchenspezialist für die Bonitätsprüfung Ihrer Mietinteressenten für Wohnungen informiert über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz!
Denn Ihre Miete ist Ihr gutes Recht!
Fachaufsatz (Kurzversion)
Das AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) im Focus der Vermietung von Wohnraum:
Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Immerhin 6 Jahre benötigte die Bundesrepublik seit Verabschiedung der dazu verpflichteten EU-Richtlinien, in denen die Forderungen zur Umsetzung Realität wurden. Letztendlich mussten die Gegner des Gesetzes akzeptieren, dass die Vorgaben der EU-Richtlinie auch für den deutschen Gesetzgeber verbindlich sind. Mit der EG-Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/43/EG wurde die jahrelange Diskussion in deutsches Recht umgesetzt.
Weitreichende Veränderungen im Verhalten werden die langfristige Folge sein. Dies gilt ebenfalls für Vermieter von Wohnraum.
Ab dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter seine Wohnung öffentlich anbietet, findet das AGG seine Anwendung. Bspw. eine Anzeige im Internet, ein Inserat in der Zeitung bis hin zur mündlichen Mitteilung hinsichtlich einer Bereitschaft, seine Wohnung zu vermieten. Dagegen findet das AGG keine Anwendung, wenn die Wohnung ausschließlich einer Person (nicht öffentlich bekannt gemacht) persönlich angeboten wurde.
Das Gesetz enthält grundsätzlich ein arbeitsrechtliches, ein zivilrechtliches und ein sozialrechtliches Benachteiligungsverbot und definiert zulässige unterschiedliche Behandlungen. Vor allem bei der Auswahl eines Mieters ist das Gesetz von großer Bedeutung. Der Vermieter hat im Wesentlichen auf zwei Diskriminierungstatbestände zu achten:
a) Dem privaten Vermieter drohen Schadens- und Unterlassungsklagen, wenn er bei der Vermietung von Wohnraum einen Mietinteressenten wegen dessen ethnischer Herkunft oder Rasse diskriminiert.
b) Vermieter die mehr als 50 Wohnungen vermieten, haben zusätzlich das Diskriminierungsverbot wegen der Religion, des Alters oder wegen sexueller Identität zu berücksichtigen.
Das AGG gilt grundsätzlich für die Vermietung von Wohnraum. Gewerbliche Vermieter müssen das AGG nicht berücksichtigen, wenn diese nicht als „Massengeschäft“ betrieben werden. Und das ist dann der Fall, wenn Duzende Immobilien vermietet werden. Ferner ist keine Anwendung des AGG zu beachten, wenn die zur Vermietung anstehende Wohnung im selben Haus oder auf demselben Grundstück liegt wie die Wohnung, in der der Vermieter oder einer seiner Familienangehörigen wohnt.
Aber…
Fragen bleiben weiter offen!
Das AGG lässt allerdings aufgrund des erst seit wenigen Monaten wirkenden Gesetzes viele Fragen offen. Exemplarisch kann bspw. gesehen werden:
- Was ist, wenn ein Erbe eine Wohnimmobilie vererbt bekommen hat, allerdings einen gewerblichen Makler oder eine Hausverwaltung mit mehr als 50 Wohnungen beauftragt, die Wohnung zu vermieten. Muss dieser Erbe es sich anlasten lassen, dass der Beauftragte weit mehr als 50 Einheiten jährlich vermietet?
- Wie ist die Ausnahmeklausel nach § 19 Absatz 3 AGG für die Vermietung von Wohnraum zu sehen? Dieser Paragraf regelt eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozialer stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse.
Was für die Vermieter einfach praxisrelevant ist, gilt für die Kritiker dieser Ausnahmeklausel als rassistisch und diskriminierend und verstößt gegen den Artikel 2 Absatz 2 lit.a der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/43/EG.
- Eine weitere Ausnahmeregelung gilt insbesondere für § 20 Absatz 1 Nummer 1 AGG. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt, wenn sie der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dienen.
Eins ist bereits jetzt klar, die Juristen freuen sich, wie bei jedem neuen Gesetz.
Abschließend ist auch darauf zu verweisen, wie bei den Mietnomaden, wird es so genannte Prozessnomaden geben, die die Unsicherheit der Gesetzesumsetzung mangels derzeitiger Urteile in Sachen Anwendung des AGG ausnutzen werden.
Ratschläge, Tipps und praktische Hilfen unter www.vermieterschutzkartei.de oder unter Telefon 07152 / 331260.
Fazit daraus
Der Vermieter muss Obacht geben, dass keine unüberlegten Entscheidungen seinerseits durchgeführt werden und Vermieter müssen sich künftig bei der Auswahl Ihrer Mieter absichern, um nicht in die Schadensersatzfalle zu geraten.
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