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„Götter in schwarz“ - stehen sie wirklich auf der Seite ihrer Mandanten?
09. Mai 2006 21:25 Uhr | SOS ORANGEBLUE SERVICES


Rechtsanwaltliche Verrechnungsstellen voll im Trend!

Frankfurt am Main - In Sachen innovativen Wirtschafts-Dienstleistungen ist das Saarland an zweiter Position. Rechtsanwälte haben es zurzeit wirklich nicht leicht. Das Standesrecht verbietet die Abtretung nicht rechtskräftig festgestellter Titel an Dritte Nicht-Anwälte. Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln lässt die Verrechnung von anwaltlichen Honorarforderungen grundsätzlich zu.

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In einem Schreiben des Bundesministeriums der Justiz nimmt Dr. Kurt Franz Stellung und weist darauf hin, dass im Rahmen eines Reformvorhabens zum Rechtsberatungsgesetz eine Gesetzesänderung vorgeschlagen werden soll. Dieser Entwurf soll zur Reform des Rechtsberatungsgesetzes noch im Juli 2006 als Regierungsentwurf vorliegen. Die finanzielle Situation in deutschen Kanzleien unterscheidet sich erheblich von ihren europäischen Kolleginnen und Kollegen. Immer häufiger erleben gerade Existenzgründer und junge Kanzleien, dass ihre Mandanten nicht zahlen können oder nicht zahlen wollen.

Was tun? Der Markt hat auf die Zustände reagiert und bietet anwaltliche Kostennotenverrechnung nach dem Vorbild der privatärztlichen Verrechnung an. Dennoch ist die  Anwaltschaft sehr zurückhaltend. Mehrheitlich vertritt man die Meinung, dass Anwälte keine externen Verrechnungsstellen zur Erledigung derartiger Dienste benötigen. Gerade etablierte Sozietäten kämpfen gegen die Zulässigkeit einer Abtretung anwaltlicher Forderungen an Dritte Nicht-Anwälte. Aber auch einige Kammern sehen sich in der Pflicht Berufs- und Standesrechte zu verteidigen. Sie treten gar mit harten Bandagen gegen die innovativen Factoring-Dienstleister an.

Dennoch, die Verrechnung anwaltlicher Rechnungen ist zumindest wettbewerbsrechtlich nicht zu unterbinden (Urteil: 81077/05 OLG in Köln). „Es ist Zeit dem Risiko ins Auge zu blicken“ titelt eine Mitteilung eines anwaltlichen Verrechnungs-unternehmens aus dem Saarland/Frankfurt am Main und weist die Vorteile einer Verrechnung deutlich auf. Auch die damit einhergehenden Auskunftsmöglichkeiten sowohl für Mandant als auch Rechtsanwalt seien nicht zu unterschätzen. Gerade der Umgang mit dem Mandanten in der Mediation ermöglicht es wertaktuelle Daten zu erhalten.

Die Auskunft über Mandant und Anwalt erlaubt es beiden Parteien sich unverbindlich kennen zu lernen. So ist es demnach ein Vorteil für die Anwaltschaft über qualifizierte Mehrwertdienstleister, wie das saarländische Unternehmen, verrechnen zu lassen. Werthaltige Mandanteninformationen bieten umfassenden Schutz vor so genannten „Anwalt-Hoppern“. Aber auch der Mandant kann sich effektiv und anonym über den Anwalt erkundigen. Nicht unerlässlich scheint daher auch zu sein, dass bei der Verrechnung der abgetretenen Rechnung des Anwaltes auch eine externe und unabhängige Prüfung der Rechnung möglich ist und somit den Mandant vor Überberechnung schützt. Der Mandant ist doch zu meist gar nicht in der Lage, die komplexe anwaltliche Gebührenordnung (BRAO) zu überblicken.

Daten- und Verbraucherschutz sind der informationellen Selbstbestimmung des Mandanten und Anwaltes gleich gestellt. Das Saarland positioniert sich mit dem Factoringunternehmen, welche unter der Marke „BÜNDEL AVS“ agiert an zweiter Stelle bei der Verrechnung anwaltlicher Forderungen und Rechnungen. Derzeit sind mehr als 134.000 Rechtsanwälte/innen in Deutschland zugelassen. Das Unternehmen (BÜNDEL AVS) berichtet: „Die Anwaltschaft ist sehr zurückhaltend und hat eher Angst eine Verrechnung ihrer Kostennoten würde ihrer Standesschaft mehr schaden als nützen. Ein gesteigertes Interesse an effektivem Verbraucher- und Mandantenschutz konnten wir nur vereinzelt bei Anwälten feststellen.“

Es bleibt daher festzuhalten, dass anzunehmen ist, dass deutsche Anwälte sich eher vor dem Druck der Kompetenzbewertung scheuen, als sich freiem markt-wirtschaftlichem Druck zu stellen.

Bei Verwendung erbeten wir ein Belegexemplar
www.lexfactura.de




Presse-Kontakt:

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