RELEASE-NET.DE

This domain name is not available for registration

Contact the current owner of this domain

RELEASE-NET.DE

This domain name is not available for registration

Contact the current owner of this domain



Umstrittene Abgeltungssteuer / Kirchensteuer
14. Februar 2007 18:27 Uhr | Verein zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V.


Kritische Stellungnahme

Haltern am See - 1. Es stellt möglicherweise einen Übergriff des Bundes dar, wenn dieser per Gesetz in die Ausgestaltung der Kirchensteuer eingreift.

Die Ausgestaltung von Kirchensteuerangelegenheiten fällt in die Kompetenz der jeweiligen Kirchen und Bundesländer. Einen neuen Kirchensteuererhebungstatbestand zu schaffen, steht nur den Länderparlamenten zu. Die Kirchenleitungen haben bis heute keine Anträge auf Änderungen der Kirchensteuergesetze gestellt.

Die Verpflichtung für Kirchensteuerpflichtige, ihren Konfessionsstatus den Banken und Sparkassen zu offenbaren, ferner die ab 2011 geplante Sammlung von Konfessionsdaten sowie der freie Zugriff der Banken auf diese, berühren ebenfalls die Kompetenz der Bundesländer, diesmal die in Sachen Datenschutz. Alle Datenschützer der Bundesländer haben auf Anfrage mitgeteilt, dass die Weitergabe solcher Daten durch die Kirchensteuergesetze ihrer Bundesländer nicht gedeckt sei.

2. Durch die neue Zentraldatei für Konfessionsdaten in Berlin wird die Trennung von Staat und Kirchen in Deutschland erneut unterlaufen.

Das (Fern-)Ziel der Reform ist die automatische Besteuerung von Kapitalerträgen ab dem Jahr 2011. Dann soll auch die Erhebung der anfallenden Kirchensteuer direkt an der Quelle erfolgen. Zu diesem Zweck sollen Kreditinstitute auf die zentrale Datenbank in Berlin unmitelbar zugreifen und die relevanten Daten zur Konfessionszugehörigkeit abrufen können, um die Kirchensteuer abzuführen zu können.

Der Staat weitet seine Sammelwut auf kirchliche Daten seiner BürgerInnen aus.

Das erklärte Ziel der Reform: "Damit wird den Kirchen das Aufkommen der Kirchensteuern dauerhaft gesichert", (Entwurf S. 99) beinhaltet außerdem eine einseitige Bevorzugung der Kirchensteuer-Kirchen.

3. Die ab 2011 generelle Verpflichtung für Bankkunden, dem Kreditinstitut den Konfessionsstatus offenbaren zu müssen, verstößt gegen das Grundrecht der negativen Religionsfreiheit und gegen das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung.

Laut BVerfGE 12 S.1-5, Az. BvR 59/56 v. 08.11.1960 schließt die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährte Bekenntnisfreiheit grundsätzlich auch das Recht ein, "auszusprechen und auch zu verschweigen, dass und was man glaubt oder nicht glaubt".

Schon jetzt wird im Rahmen des Kirchensteuereinzugsverfahrens das Grundrecht auf Religionsfreiheit als nachrangig geachtet. ArbeitnehmerInnen müssen ihrem Arbeitgeber ihren Konfessionsstatus offenbaren. Der kirchenfreundliche Staat will jetzt erneut das Grundrecht einschränken, um den Kirchen bei der Erhebung der Kirchensteuern behilflich zu sein.
Die von der Regierung genannten Gründe: ´elektronische Machbarkeit´, ´geringer Verwaltungsaufwand´ z.B. für die Banken, ´Einfachheit´ des Verfahrens und ´Effizienz´, reichen nicht aus, um erneut die negative Religionsfreiheit einschränken zu dürfen.

Fazit:
Jedes zusätzliche staatliche Engagement beim Eintreiben von Mitgliedsbeiträgen für Religionsgemeinschaften vergrößert die bereits bestehenden Probleme.
Deshalb wiederholen wir unsere zentrale Forderung: Kirchensteuern - freiwillig !!


Presse-Kontakt:

Verein zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V.
Friedrich Halfmann, 2. Vors.
Römerstr. 90
45721 Haltern am See
02364/7699
www.kirchensteuern.de
halfmann@freenet.de





Hinweis: Für den Inhalt dieser Presse-Information ist ausschließlich deren Emittent verantwortlich. Bei Fragen zum Release-Net wenden Sie sich bitte an buero@release-net.de.



NET-TRIBUNE.DE

This domain name is not available for registration

Contact the current owner of this domain


Das Release Network powered by net-tribune | Bitte beachten Sie unsere Geschäftszeiten

EN FR

NET-TRIBUNE.DE

This domain name is not available for registration

Contact the current owner of this domain