Berlin - Das Deutsche Institut für Compliance e.V. (DICO) sieht keine Notwendigkeit für die Einführung einer Strafbarkeit von Unternehmen, wie sie im Entwurf des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen für ein Verbandsstrafrecht vorgesehen ist. Zugleich begrüßt DICO den im Entwurf enthaltenen Ansatz, Unternehmen anzuhalten geeignete Compliance-Strukturen zu schaffen.
"DICO ist der Meinung, dass die jenseits des Strafrechts bestehenden rechtlichen Vorschriften für die Sanktionierung von Unternehmen bereits geeignet und ausreichend sind. Deshalb lehnen wir die Einführung eines Strafrechts für Unternehmen ab“, sagt Prof. Dr. Alfred Dierlamm, der den DICO-Arbeitskreis Unternehmensstrafrecht leitet. Bislang gibt es in Deutschland strafrechtliche Vorschriften nur für natürliche Personen, nicht aber für Unternehmen. „Dass Anreize für Unternehmen im Recht verankert werden sollen, geeignete Compliance-Systeme einzuführen, halten wir dagegen für eine gute Sache. DICO wird hierzu in Kürze einen eigenen Gesetzesvorschlag erarbeiten."
Vollständige Stellungnahme von DICO zum Unternehmensstrafrecht
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 17.09.2013 den „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden“ („VStrG-E“) veröffentlicht.
DICO lehnt die Einführung eines Strafrechts für Verbände ab:
• Ein kriminalpolitisches Bedürfnis für die Einführung einer Strafbarkeit von Unternehmen ist nicht ersichtlich. Die bestehenden Vorschriften der §§ 30, 130 OWiG sind für die Sanktionierung von Unternehmen geeignet und ausreichend, zumal der Bußgeldrahmen in § 30 OWiG zuletzt auf 10 Mio. € erhöht wurde und darüber hinaus eine Gewinnabschöpfung (§§ 30 Abs. 3 i.V.m. 17 Abs. 4 OWiG) möglich ist. Die nun beabsichtigte Abschöpfung des Umsatzes nach dem sog. Bruttoprinzip (vgl. Gesetzentwurf, S. 51) würde faktisch in die Substanz eines Unternehmens eingreifen und ist daher unverhältnismäßig.
• Auch die europäische Rechtslage begründet kein Erfordernis einer Unternehmensstrafbarkeit: Die Europäische Union stellt es den Mitgliedsstaaten ausdrücklich frei, nach Maßgabe der eigenen nationalen Rechtsordnung selbst darüber zu entscheiden, ob sie die strafrechtliche Haftung von Unternehmen einführen oder nicht.
• Die Notwendigkeit der Einführung eines Verbandsstrafrechts wird im Entwurf damit begründet, dass Unternehmen zu „normgetreuem Verhalten“ veranlasst werden müssten. Solche Behauptungen stellen alle Unternehmen unter den Generalverdacht fehlender Rechtstreue.
• Die uferlos weite Gesetzesfassung, die sogar fahrlässige Aufsichtspflichtverletzungen unter Kriminalstrafe stellt, würde dazu führen, dass nahezu jeder Störfall – unabhängig von seiner Schwere – zum Straffall wird.
Andererseits verdient der Entwurf Zustimmung, soweit er Anreize für die Einführung geeigneter Compliance-Strukturen schaffen will. DICO ist der Auffassung, dass die gesetzliche Implementierung solcher Anreize sinnvoll ist. Allerdings greift die Konzeption des Gesetzentwurfs zu kurz, geeignete Compliance-Maßnahmen erst auf der Rechtsfolgenseite zu berücksichtigen (vgl. § 5 VStrG-E). Die Anreizfunktion geeigneter Compliance-Maßnahmen sollten als Tatbestandsausschließungsgrund in § 130 Abs. 1 S. 2 OWiG verankert werden. DICO wird hierzu zeitnah einen Gesetzentwurf erarbeiten und in die politische Diskussion einbringen.
Über DICO e.V.
DICO – Deutsches Institut für Compliance e.V. wurde im November 2012 in Berlin gegründet und hat heute über 350 Mitglieder aus allen Branchen, darunter namhafte deutsche Unternehmen. DICO versteht sich als unabhängige, interdisziplinäre Plattform für den Austausch zwischen Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Politik und hat die Gestaltung von guter Unternehmensführung zum Ziel.
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